Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH
1. Geltung der AGB
1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 BGB. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.2 Alle von der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH auszuführende Aufträge und Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen werden ausschließlich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewickelt. Entgegenstehende oder von den folgenden Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nicht an, es sei denn, die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH hat den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote
2.1 Mündliche oder fernmündliche Angebote der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH werden erst dann verbindlich, wenn die nachfolgende schriftliche Bestätigung vorliegt.
2.2 Die Preise sind in EURO angegeben. Sie gelten ab Sitz der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Auftragsbestätigung. Sie schließen, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein. Die Preise sind nach den zur Zeit des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung geltenden Lohn- und Materialkosten ermittelt.
2.3 Gegenüber Kaufleuten bleibt die Änderung der Preise vorbehalten, falls die Materialkosten und Löhne sich nach diesem Zeitpunkt ändern. Gleiches gilt im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss. In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
2.4 Die im Angebot der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch sechs Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.5 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, Probevideos und Probefilmen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Exposivs, Layoutvorschläge, Briefings, gefilmte, aufgezeichnete oder fotografierte visuelle oder audiovisuelle Vorschläge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Präsentation Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
4. Aufträge
4.1 Von uns übermittelte Besprechungsprotokolle gelten als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Protokolls widerspricht und die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH bei Übersendung der Protokolle ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweist.
4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nicht verpflichtet.
5. Auftragserteilung an Dritte
5.1 Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ist befugt, Aufträge zur Durchführung vereinbarter Werbemaßnahmen und Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
5.2 Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Diese Dienstleister werden dem Auftraggeber auf Verlangen nur genannt, wenn dieser sich verpflichtet, diese, auch zukünftig, nur mit Einverständnis der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH selbst zu beauftragen.
5.3 Aufträge an Werbeträger erteilt Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
6. Gefahrübergang, Versand
6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist unsere Druckerei, Kopieranstalt, bzw. der Sitz der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH Erfüllungsort. Sofern die Ware auf Verlangen des Käufers versendet wird, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht in diesem Fall über, sobald die Sendung an die, den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
6.2 Lieferungen gelten ab Druckerei, Kopieranstalt oder dem Sitz der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist ausschließlich Versand, Verpackung und Porto. Transportversicherungen werden von der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Bestellers vorgenommen.
6.3 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen oder Qualitäten. Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH haftet nicht für Mängel dieses Materials.
6.4 Wenn die der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH übergebenen Manuskripte, Originale, Filmmaterial, Daten, Papiere sowie die zur visuellen Reproduktion übergebenen Gegenstände oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen oder gegen Erstattung der Kosten nach Aufforderung durch die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH besorgen zu lassen. Andernfalls haftet die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Lieferung/Lieferfristen/Lieferverzug
7.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
7.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen insbesondere etwaiger Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferzug auf einer von uns zu vertretenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.4 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5 Von Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH bestätigt wird.
7.6 Alle Ereignisse, die die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Arbeitskämpfe, Rohstoffmängel, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen, sowie sonstige Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH für die Dauer ihrer Auswirkung von der Erfüllung ihrer Leistungspflicht, soweit das Leistungshindernis nach Vertragsschluss entstanden ist. Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ist jedoch verpflichtet, dies dem Käufer anzuzeigen. Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ist ebenfalls für die Dauer der Prüfung der Layouts, Reinzeichnung, farbverbindlichen Vorlagen, Fertigungsmuster etc. durch den Auftraggeber von der Erfüllung ihrer Leistungspflicht jeweils vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme befreit.
7.7 Der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bzw. § 273 BGB zu. Soweit es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft um einen Werkvertrag handelt, steht der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH an allen Gegenständen des Bestellers ein Pfandrecht nach § 647 BGB zu. Die vorgenannten Zurückbehaltungs- bzw. Pfandrechte bestehen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
7.8 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers und der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH bleiben vorbehalten.
8. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung
8.1 Die Rechnungen (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) werden unter dem Tage des Abganges der Gesamt- oder Teillieferung bzw. bei gewünschter Einlagerung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgestellt. Die Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungsdatum.
8.2 Bei einem Lieferumfang von über EUR 15.000,00 ist die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH berechtigt, entsprechend der geleisteten Arbeit Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu fordern.
8.3 Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.
8.4 Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
8.5 Aufrechnungsrechte stehe dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
8.6 Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
8.7 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH eingeht, als Zahlungseingang. Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Bei Annahme von Wechseln gehen Diskontspesen oder sonstige Kosten zu Lasten des Wechselgebers.
9. Zahlungsverzug
9.1 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
9.2 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Anzeigenpflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH die Weiterveräußerungs- sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen und vom Auftraggeber verlangen, den Drittschuldner die Abtretung offen zu legen und diese anzuweisen, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH zu leisten. Die Offenlegung und Zahlungsanweisung kann auch von der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH selbst vorgenommen werden. Der Auftraggeber hat der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH die Drittschuldner bekannt zu geben und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH berechtigt, selbst oder durch Dritte sämtliche Unterlagen der Betriebs-, Lager- und Geschäftsbuchhaltung während des normalen Geschäftsbetriebes jederzeit einzusehen. Kommt der Auftraggeber seinen Anzeigenpflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH berechtigt, die sofortige Herausgabe ihres Sicherungsgutes zu verlangen und alle sonstigen Rechte aus Gesetz, Vertrag und diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geltend zu machen. Insbesondere kann die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH die Vorbehaltsware in unmittelbaren Besitz nehmen und sie nach vorheriger Androhung unter Anrechnung auf den Kaufpreis verwerten. Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH oder deren Beauftragte haben das Recht, während der normalen Geschäftszeit sämtliche Geschäftsräume einschließlich Lager und Produktionsstätten zu betreten, um die unmittelbare Besitzverschaffung durchzuführen.
9.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.5 An allen vom Auftraggeber übergebenen Materialien jeder Art wird der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH hinsichtlich seiner sämtlichen Forderungen mit der Übergabe ein Pfandrecht eingeräumt.
10. Abnahmeverzug Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH die gesetzlichen Rechte zu. Statt dessen steht ihr aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem ist die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht des Auftraggebers ist, soweit er Kaufmann ist, gegenüber Zahlungsansprüchen der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
11.1 Die gelieferte Ware sowie Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwertsteuer und aller Nebenkosten oder bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH. Der Auftraggeber ist berechtigt, vorbehaltsbelastete Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH zur Sicherung ihrer Forderung bereits jetzt abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH von einer möglichen Gefährdung der Vorbehaltsmasse und der Sicherungsrechte unverzüglich zu verständigen, insbesondere dann, wenn Pfändungen oder andere Vollstreckungsmaßnahmen Dritter drohen. Das gleiche gilt für den Fall einer beabsichtigten Geschäftsveräußerung oder Geschäftsstillegung sowie Vorstellung eines Antrages auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens. Tritt der Auftraggeber in Moratoriumsverhandlungen mit allen oder einzelnen Gläubigern, so ist ebenfalls die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
11.2 Lithos, Daten, Datenträger, Druckplatten, Trägerplatten, Stanzen, Master Tapes, Layoutentwürfe, Fotonegative, Dia-Positive u. dgl. bleiben Eigentum der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH, sofern sie nicht ausdrücklich vom Auftraggeber erworben und bezahlt sowie vom Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrags angefordert worden sind. Für Filmmaterial, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH keine Haftung.
12. Nutzungsrechte/Urheberrecht
12.1 Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung von Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH.
12.2 Zieht Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 13.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber kostenpflichtig übertragen.
12.3 Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
12.4 Der Auftraggeber darf Leistungen der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nur für den Zweck in Anspruch nehmen, für den sie bestellt und erworben sind. Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH ist als Inhabern der Urheberrechte befugt, ihre Arbeiten zu signieren; ebenso ist sie berechtigt, die von ihr geschaffenen Werbemittel im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. In Hinblick auf das bei der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH verbleibende Urheberrecht ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. ohne Zustimmung der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH zu ändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch einen Dritten zu veranlassen.
12.5 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Entwürfen, Originalen u. dgl. verbleibt vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH. Insbesondere bleibt der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH eine weitere Verwertung des im Rahmen des Auftrages erstellten Bildmaterials vorbehalten, es sei denn, dass Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen entgegenstehen. Hinsichtlich der Lieferungen, die Gegenstand eines Urheberrechts sind, wird dem Auftraggeber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Umfangs bzw. des Auftragzwecks eingeräumt. Wiederholungen oder sonstige Ausweitungen der ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte sind nur mit vorheriger Zustimmung der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH zulässig. Für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch eine abredewidrige Verwendung haftet die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nicht. Nachdruck oder Vervielfältigung auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nicht zulässig.
12.6 Für die Prüfung des Rechtes zur Vervielfältigung aller Vorlagen, die der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
12.7 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
12.8 Verwendet die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH im Rahmen des Auftrages Bildmaterial des Auftraggebers, obliegt dem Auftraggeber die Einholung der erforderlichen Zustimmungen abgebildeter Personen. Kommt es aufgrund einer nicht eingeholten Zustimmung zu Schadenersatzansprüchen der abgebildeten Personen, hat der Auftraggeber die PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH von diesen Schadenersatzansprüchen freizuhalten.
12.9 Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort und Bild aller von der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH vorgeschlagenen und gestalteten Werbemittel. Unterbleibt eine solche Prüfung und führt dies zu einem Schaden, so haftet die PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH nur dann, wenn ihr oder ihren Hilfspersonen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Außer im Falle der vorsätzlichen Handlung beschränkt sich die Haftung der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH der Höhe nach auf den Wert ihrer Eigenleistung an dem Werbemittel, das die Rechtsverletzung beinhaltete.
13. Dauerschuldverhältnisse Aufträge für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die weder eine Kündigungsfrist noch ein bestimmter Endtermin vereinbart ist, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der monatliche Rechnungsbetrag mehr als EUR 500,00 beträgt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate, für Kaufleute auf drei Monate zu Ende des Quartals. Im Falle von Zahlungsverzug kann die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fristlos kündigen.
14. Einlagern und Verwahren Das Einlagern und Verwahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z. B. Druckarbeiten, Lithos, Stehsatz, Filmen, Videokassetten, Daten-, Bild-, und Textträgern, Druckplatten, Papieren und Gegenständen jeglicher Art erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung des Auftraggebers und ist gesondert zu vergüten. Die PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH haftet insoweit nicht, es sei denn, der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH oder einer ihrer Hilfspersonen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
15. Firmentext/Impressum Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH behält sich das Recht vor, ihren Firmennamen oder ihr Firmenzeichen nach Maßgabe gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen
16. Schweigepflicht Die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH verpflichtet sich, über sämtliche ihr bekannt werdenden Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebs des Auftraggebers gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, soweit diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind.
17.Versicherungen, Lagerkosten Für das Eigentum des Auftraggebers, insbesondere für Manuskripte, Originale, Druckstärke, reproduktionsfähige Vorlagen, Negative usw. haftet die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH bei Transport und Aufbewahrung nur, soweit ihr oder ihren Hilfspersonen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Haftung ist außer im Falle der vorsätzlichen Handlung der Höhe nach auf den tatsächlich gezahlten Herstellungswert der beschädigten Sache beschränkt; soweit die Reparatur oder Neuerstellung höhere Kosten verursachen würde, haftet die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH für diese zusätzlichen Kosten nicht. Wünscht der Auftraggeber die Versicherung gegen Feuer oder Diebstahl, so hat er sie selbst zu besorgen. Das gilt auch für Druckstücke des Auftraggebers, die bei den Druckereien lagern.
18. Gewährleistung/Haftung
18.1 Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Mängelrügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Entsprechende Obliegenheiten zur Untersuchung und Mängelrüge treffen den kaufmännischen Auftraggeber auch, wenn es sich beim zugrundeliegenden Auftrag um einen Werkvertrag handelt. Die Untersuchungs- und Mängelrügepflicht betrifft sämtliche von der Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH übersandten Teilleistungen gesondert, also z.B. auch Ausfallmuster.
18.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsbelastung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
18.3 Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir weiterhin, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
18.4 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
18.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
18.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
18.7 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den Absätzen 18.1. bis 18.6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
18.8 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
19. Beanstandungen Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
20. Mengen- und Qualitätstoleranzen
20.1Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% abzunehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben und besonders schwierigen Drucken auf 10% und, wenn das Papier von der Druckerei aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papierindustrie beschafft wurde, auf deren Sätze.
20.2Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren kann es zu Abweichungen vom Original kommen. Mit den normalen, branchenüblichen Abweichungen muss daher stets gerechnet werden. Dasselbe gilt für branchenübliche Abweichungen zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
20.3Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken/ Proofs und Auflagendruck.
21. Satz- und Druckfehler
21.1 Satz- und Druckfehler werden von Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH kostenfrei berichtigt. Abänderungen, die aufgrund der Unleserlichkeit des Manuskripts oder einer Abweichung von der Satz- und Druckvorlage, insbesondere durch Besteller- und Autorenkorrekturen erforderlich werden, berechnet die Print- und Medienproduktion Hamburg GmbH nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, neueste Ausgabe, maßgebend, wenn nicht „lt. Manuskript“ anders verlangt worden ist.
21.2 Korrekturabzüge, Andrucke und Layouts sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH druckreif zurückzugeben. Die PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.
21.3 Bei Änderungen nach Druckgenehmigung an Text, Bild, Farbe u. a. gehen alle Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
22. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
22.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch in seinem Wohnsitz zu verklagen.
22.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Die Geltung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.
22.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
PRINT- UND MEDIENPRODUKTION HAMBURG GMBH Hamburg, November 2004